Beim Arztbesuch ist das so eine Sache. Natürlich können Ärzte für Berufstätige nicht nur Termine ausserhalb der Arbeitszeit anbieten. Früher hätte das dazu geführt, dass Ärzte tagsüber nur Rentner, Kinder, Studenten, Schüler, Urlauber, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitslose und nicht berufstätige Erziehende behandeln könnten. Das ist zwar durch die Verschiebungen der Normalarbeitszeit eigentlich kein Argument mehr. Ein Arztbesuch in der Arbeitszeit setzt seit jeher voraus, dass die Lage des Termins in der Arbeitszeit zwingend ist. Das ist bei akuten Problemen, die schnell behandelt werden müssen sicher der Fall. Planbare Arzttermine wie Zahnersatzbehandlungen u.ä. müssen dagegen ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden.
Private Erledigungen wie Einkäufe sind im Job auch ohne ausdrückliche Verbote tabu, ebenso private Telefonate und private Erledigungen im Internet. Auch der Einkaufsbummel gelegentlich eines Auswärtstermins kann eine Abmahnung nach sich ziehen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte