Das BAG hatte der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zwar stattgegeben (Juracity berichtete), aber im Ergebnis wie die Vorinstanzen entschieden. Es sei Sache des Arbeitgebers, wie er die Personalakte führe. Ein Anspruch auf Paginierung bestehe nicht.
Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 16.10.2007 - 9 AZR 110/07, Pressemitteilung
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte