Nach der Rechtsprechung muß ein Arbeitnehmer nicht, während er krankgeschrieben ist, einer Aufforderung zum Personalgespräch Folge leisten. Auch gesunde Mitarbeiter müssen sich dazu nicht in einer Anwaltskanzlei, die den Arbeitgeber vertritt, einfinden. Zu einem Personalgespräch, dass Inhalte hat, die nicht zum arbeitgeberseitigen Direktionsrecht im Sinne des § 106 GewO gehören, wie Aufhebungsverhandlungen oder Gehaltsverzicht, kann ein Arbeitnehmer nicht gezwungen werden. Bleibt er fern, kann eine Abmahnung und erst recht eine Kündigung nicht wirksam erfolgen. Einen Anwalt kann ein Arbeitnehmer zu zulässigen Personalgesprächen nicht mitnehmen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitgeber selbst einen Verbandsvertreter oder einen Anwalt zu dem Gespräch hinzuzieht. Ein Arbeitnehmer kann dann auch das Gespräch abbrechen, wenn es auf Themen kommt, die nicht zum in § 106 GewO genannten Themenkreis gehören. In jedem Fall kann der Arbeitnehmer Bedenkzeit verlangen. Ein Betriebsratsmitglied kann nicht immer, sondern nur in den in § 82 Abs. 2 BetrVG genannten Fällen gegen den Willen des Arbeitgebers hinzugezogen werden. Im Zweifel sollte man sich nach der Aufforderung vor Zeugen die geplanten Inhalte des Gesprächs nennen lassen und mit seinem (auf das Arbeitsrecht spezialisierten) Anwalt besprechen. Dann kann nichts schiefgehen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht im Rheinland (Köln/Bonn/Rhein-Erft)