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Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Als Immobilienbüro beschäftigen wir eine Selbständige Kraft.
Diese ist für den Einkauf von Immobilien und Erlangung von Aufträgen tätig.
Die Vergütung erfolgt nach Umsatzbeteiligung.

Sie ist nicht weisungsgebunden,
keine festen Arbeitszeiten
kann Urlaub nach Belieben nehmen
könnte weitere Arbeiten von anderen Arbeitnehmern annehmen
Sie benutzt Arbeitsmaterial und Telefon der Firma

hat aber Ihren Arbeitsplatz in der Firma.
Zusätzlich hat sie noch 2 kleine Nebenjobs, verdient jedoch ca. 90 % des Einkommens in unserer Firma.

Kann hier eine Scheinselbständigkeit unterstellt werden ?
Wie müßte eine Vertragsgestaltung aussehen um dies zu umgehen ?
Antwort:
Sehr geehrter Fragesteller,

nach der Rechtsprechung ist die Abgrenzung im Einzelfall anhand einer Vielzahl von Kriterien in einer Gesamtabwägung zu treffen. Sie ahnen schon, dass sich Rechtssicherheit so nicht anhört.

Für eine Selbständige Tätigkeit sprechen die von IHnen genannten Kriterien (Arbeitszeitsoveränität, Weisungsfreiheit,etc).

Dagegen spricht die Nutzung des Arbeitsmaterials und des Telefons sowie der Arbeitsplatz in der Firma. Dagegen spricht die starke wirtschaftliche Abhängigkeit (90 % des Umsatzes bei Ihnen), die jedenfalls zu einer "Rentenversicherungspflichtigkeit" der Tätigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI führt.

Dagegen spricht aber auch die Tätigkeit an sich, denn je einfacher die Tätigkeit, desto geringer die Neigung der Sozialgerichte, eine echte Selbständigkeit anzunehmen. In Ihrem Fall handelt es sich um eine in Immobilienbüros typischerweis von kaufm. Angestellten erledigte Tätigkeit.

Das Problem bei den für sie grundsätzlich günstigen Fakten ist, dass sie nicht sehr aussagekräftig sind.

Denn auch arbeitnehmerähnliche Selbständige haben Anspruch auf Urlaub (BAG, Urteil vom 15. November 2005 - 9 AZR 626/04).
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2005&nr=10686&anz=9&pos=1&Frame=2

Auch Arbeitnehmer können einer Nebenbeschäftigung nachgehen, so dass auch die Erlaubnis, für andere zu arbeiten, nicht kennzeichnend ist.

In vielen Arbeitsverhältnissen hat durch Gleitzeit und Vertrauensarbeitszeit eine vergleichbare Arbeitszeitflexibilisierung Einzug gehalten.

Grundsätzlich liesse sich die vertriebsorientierte Tätigkeit Ihrer selbständigen Kraft aber vielleicht ähnlich der eines "Ein-Firmen-Handelsvertreters" ausgestalten. Darin läge keine Umgehung, denn es ist zulässig, eine Tätigkeit so zu gestalten, dass sie als selbständig anzusehen ist. Allerdings muss dies auch praktikabel sein, denn häufig findet sich in Verträgen die Klausel: "Weisungen erfolgen nicht", tatsächlich aber findet die in Arbeitsverhältnissen verbreitetere Anweisungspraxis statt. Und letztlich ist der Vertrag nicht massgeblich, sondern die Durchführung.

In Jedem Fall sollten Sie die Vertragslage bereinigen. Jede Betriebsprüfung fängt mit der Sichtung der Konten in der Finanzbuchhaltung an und führt dann über die Frage: "Haben Sie vertragliche Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer getroffen" zum Vertrag. Liegt kein Vertrag vor, löst das in fast allen Fällen ein Verdachtsmoment aus mit der Folge, dass dieser Fall näher betrachtet wird (Ermittlungen, Anhörungen etc.). Kann ein einwandfreier Vertrag vorgelegt werden, führt dies umgekehrt, ausser bei Sonderprüfungen, regelmässig dazu, dass der Prüfer sich damit begnügt.

Wie Rechtsprechung und Sozialversicherungsträger beim Handelsvertreter abgrenzen (danach müssten Sie das Vertragsverhältnis ausrichten), können Sie der Anlage 2 zum Rundschreiben vom Juli 2005 entnehmen. Sie finden es auf unserem Blog (http://www.blog.juracity.de) zum Download.

Mit freundlichen Grössen



Michael W. Felser
Rechtsanwalt
http://www.scheinselbstaendigkeit.de


Mit freundlichen Grüßen


Michael W. Felser, Rechtsanwalt

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
16.05.2006
Preis:
75 €
Kunde:
Blumen
Experte:
Michael W. Felser, Rechtsanwalt